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Zusätzliche Gasflasche in Heckgarage

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Zitat von 🌵 Kaktus am 13. Juli 2024, 13:55 Uhr

Hallo Pepper Bastler, um das Thema mit der dritten Gasflasche auf den Punkt zu bringen. Ich habe nochmals eine Aussage der DEKRA erhalten welche den Transport einer dritten Gasflasche in der Heckgarage unter nachstehenden Bedingungen erlaubt.

- maximal 11kg Flasche, fest zugedreht, schwarze Schutzkappe fest auf dem Anschluss, rote Schutzkappe auf der Flasche und absolut verrutschsicher verzurrt.

Die Umsetzung habe ich im Bild dokumentiert.

Grüße Thomas

Hallo Leute,

 

ich habe auch heute mit dem TÜV gesprochen, folgendes ist möglich:

Zusätzlich zu den zwei Gasflaschen im vorhandenen separaten Raum können weitere Gasflaschen im Wohnmobil transportiert werden, bis max. 333 kg, wenn der Raum und die Flaschen identisch aufbewahrt werden!

D.h., der Raum muss gasdicht getrennt vom Wohnraum sein, muss eine Öffnung nach unten von min. 100 cm² aufweisen und die Flaschen müssen ausreichend senkrecht  befestigt sein, so dass bei Notbremsung kein Verrutschen möglich ist. Die Flaschen sind nicht angeschlossen!

Das kann man selber bauen und muss nicht abgenommen werden.

Natürlich ist es auch erlaubt, weitere Gasflaschen anzuschließen, aber dann gilt dafür das Gleiche wie für die original vorhandene Anlage. Abnahmepflichtig. Ich kann mir ja zusätzlich zu den zwei Flaschen auch einen 200 Liter Tank unter das Wohnmobil hängen, wenn der Platz da ist und diesen Tank auch zum selber Befüllen ausführen und natürlich auch anschließen an die Anlage. Das kann aber nur ein Fachbetrieb machen, da einige Teile dafür nur an Fachbetriebe verkauft werden.

Insofern ist die Aussage der DEKRA nicht richtig, es besteht keine Begrenzung auf eine weitere Flasche, sondern nur auf 333 kg. Weiterhin muss der Aufbewahrungsraum vom Wohnbereich gasdicht getrennt sein und die Öffnung nach  unten fehlt!

Es gibt auch einen Bußgeldkatalog für den Transport von Gasflaschen.

https://www.bussgeldkatalog.org/gasflaschen-transportieren/#:~:text=Der%20private%20Transport%20von%20Gasflaschen,bedürfen%20einer%20Genehmigung%20gemäß%20ADR.

Ich werde danach verfahren.

Herzlichen Gruß, Uwe

Moin,

ich hatte es oben schon mal erläutert. TÜV und DEKRA sind Firmen, die eine Anlage begutachten. Dazu setzten sie angestellte Ingenieure ein. Diesen Ingenieuren werden firmeneigene Leitfäden an die Hand gegeben nach denen sie die Anlage beurteilen. Alles, was davon abweicht, dürfen diese Gutachter grundsätzlich nicht abzeichnen, damit die Organisation ihre Haftung für das Gutachten versichern kann.

Die Leitfäden von TÜV, DEKRA und anderen können sich also unterscheiden. Es sind keine gesetzlichen Vorschriften!

Um einheitliche Leitfäden zu haben, organisieren sich die Gutachter im DVFG, denn wenn sie danach handeln, sind sie versichert.

Die einzigen echten Vorschriften sind die europäische ADR und die deutsche Gefahrgutverordnung.

Kommt es zu einem Schaden, wird dir ein Verstoß gegen diese Verordnungen und nicht gegen einen Leitfaden vorgeworfen. Kannst Du ein Gutachten vorweisen haftet der Gutachter, bzw. seine Firma. Also wird der DEKRA-Gutachter eine fest verzurrte 3. Flasche mit Verschluss und Kappe in der Heckgarage absegnen und der TÜV-Gutachter sogar 333kg, aber nicht in der Heckgarage, weil die nicht luftdicht zum Aufbau ist und keine Entlüftung hat.

Am Ende steht immer die Frage, "Kann Gas austreten und, wenn ja, kann es in den Fahrgastraum eindringen und Menschen während der Fahrt oder im Schlaf gefährden?" Und wenn doch etwas passiert, wer haftet?

Matthias

Bitte dazu auch #31 lesen!

Pepper MEG600 2018 (weitere Details in der BIO)
PN an: Matthias

Ich habe noch einmal ein Dokument gefunden, wonach es nicht erlaubt ist, zusätzliche Flaschen in der Garage zu transportieren.

Allerdings ist es erlaubt, einen zweiten Gaskasten einzubauen und die Flaschen auch anzuschließen, wenn damit ausschließlich zusätzlich ein Gasgenerator betrieben wird.

Ich schlussfolgere daraus, dass es erlaubt ist, einen zweiten Gaskasten einzubauen und mit zwei zusätzlichen Flaschen zu füllen, diese aber nicht anzuschließen. Mit dieser technischen Lösung wird man dem Merkblatt gerecht.

Herzlichen Gruß, Uwe

 

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Moin,

wir müssen unterscheiden zwischen "Gewerblich" und "Privat", darauf wird auch gleich zu Anfang im Dokument hingewiesen (Zitat):

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Privatpersonen, die Flüssiggas in Flaschen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bis zu einer Höchstmenge von 333 kg in einem Fahrzeug befördern. ....

In der Regel gehört unser Wohnmobil zum Bereich von "Privatpersonen".

baumi66 hat auf diesen Beitrag reagiert.
baumi66
Gruß Helge - PEPPER MG600 130PS BJ.03/2017 Peugeot, LiYFePO4(160Ah), Solar200W, AHK, Ersatzrad, hyd.Hubstützen, Fahrradträger, Luftfederg.hi, Auflastg. 3,85To

Hallo Helge,

wenn man aber das von Dir zitierte Dokument liest, gelten aber auch für auch für Privatpersonen, neben der 333 kg Grenze weitere Vorschriften: " Die Beförderung von Flüssiggasflaschen im PKW darf aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen nur kurzzeitig erfolgen. ..... Flüssiggasflaschen erst unmittelbar vor Fahrtantritt in den PKW einladen und nach der Beförderung direkt wieder ausladen."

D.h. was hier von den Foristen gewollt wird, sprich eine dritte, vierte ... Flasche ausserhalb des Gaskastens dabeizuhaben, um sie bei Bedarf anzuschließen, ist auch für Privatpersonen so nicht zulässig. Zulässig wäre es nur, die Flasche während der Fahrt an Bord zu nehmen, und sie beim Abstellen sofort jeweils wieder auszuladen. Zusätzlich ist mit geöffneten Fenstern, Gebläse etc. für "gaskastenähnliche Verhältnisse" zu sorgen. Ob so eine Fahrt von Flensburg nach München darüberhinaus juristisch von jedem Gericht im casus belli als "kurzfristig" eingestuft werden würde, würde ich ohnehin in Frage stellen.

Unter, im echten Leben als sinnvoll zu bezeichnenden Bedingungen, ist deshalb gerade auch nach diesem Dokument die Mitnahme von Reserveflasche(n) auf der Urlaubsreise in der Garage des WoMo auch für Privatpersonen nicht legal.

Happy Wintercamping auf einem Platz, der Gasflaschen tauscht!

Tom

CaraCompact MB 640 MEG, BJ 2023, 170 PS Mercedes - Umbauten: Duo Control, 2x11kg LPG Travelmate, SOG, Oyster Connect, 300 Ah Saftkiste, Victron 50 A Ladegerät, Dometic FJX7 2200, 2000 W Solartronic Wechselrichter, Oryx Hörner und Night Breaker

Ich wiederhole mich, wenn ich darauf hinweise, dass Merkblätter und Empfehlungen keine Vorschriften oder gar Gesetze sind. s.o.

M.

Bitte dazu auch #31 lesen!

Pepper MEG600 2018 (weitere Details in der BIO)
PN an: Matthias

Matthias,

das ist vollkommen irrelevant, Du wirst auch viele andere Details nicht in Verordnungen und Gesetzen finden, weil der Gesetzgeber nicht nach jedem bisschen an technischem Fortschritt etc. seine Gesetze und Verordnungen neu schreiben will.

Ganz grundsätzlich ist z.B. die Pflicht zur Ladungssicherung in § 22 StVO für alle Verkehrsteilnehmer gesetzlich geregelt. Das Wie dagegen regelt nicht der Gesetzgeber, sondern verlässt und beruft sich auf einen "Stand der Technik" oder "geeignete Maßnahmen", die Fachverbände z.B. der Versicherer, der Bundesanstalt für Materialprüfung etc. beschreiben.

Eine Gasflasche, die nicht "sachgerecht" gesichert ist, kostet Dich nunmal auch als Privatmann bei einer Polizei-Kontrolle um die 300 Euro, auch wenn Du nirgends im Gesetz genaue Regelungen über die Verzerrung und den Verschluss von Gasflaschen finden wirst.

ich zitiere jetzt mal aus einer NRW Landeswebsite

"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

Nähere Erläuterungen hierzu finden sich auch unter Ziffer 1-2 in den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut -RSEB-

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben a, c und f

Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:

– ausreichende Ladungssicherung (siehe § 22 Straßenverkehrsordnung -StVO-),
– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),
– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe."

Wie Du lesen kannst, schreiben die von Beispielen. Für den Jurist ist sowas eine "nicht abschließende" Aufzählung. Und wenn in jedem Dokument, das sich mit dem Tarnsport von Gasflaschen befasst, steht, auf eine ausreichende Lüftung ist zu achten, dann wird sich das auch der Privatmann mit dem Privatfahrzeug als ebenso erforderliche Maßnahme, wie die Verzurrrung gefallen lassen müssen.

Wie ich auf einer anderen Website nachgelesen habe, reicht es für einen eventuellen Verlust des Versicherungschutzes je nach Bedingungen auch schon aus, mehr als 50 kg Gefahrgut an Bord zu haben, wozu auch so lächerliche Dinge wie Haarspray, Lacke, Reservekanister oder manche Reinigungsmittel zählen. Wenn man da in so manche Garage blickt ...

Tom

 

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Also, natürlich ist es zulässig, als Privatperson zwei Flaschen im Gaskasten dauerhaft zu transportieren und deshalb behaupte ich weiterhin, es ist auch zulässig, in einem zweiten Gaskasten dauerhaft weitere Flaschen zu transportieren, wenn die selben Regeln eingehalten werden, die auch für den ersten Kasten ausreichend waren. Das zeigt ja schon die Regelung eines zweiten Kastens für Flaschen für den Gasgenerator. Ansonsten braucht nur jemand mal ca. 150 Euro opfern und die Dokumente kaufen, in denen das steht.

Gruß, Uwe

Uwe,

die Rede war von der Garage und nicht von einem zweiten Gaskasten, der dann ja belüftet wäre.

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Hallo Tom,

Ja, genau, einen zweiten Gaskasten in der Garage, das ist die Lösung, die zulässig ist! Der muss auch nicht abgenommen werden, da auch alle anderen Bestimmungen für den Transport durch Privatpersonen bis 333 kg nicht prüfpflichtig sind. Lediglich die Installation einer Gasanlage ist es!!!

Herzlichen Gruß, Uwe 🙂

 

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